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Gesetzlicher Beteiligtenwechsel im finanzgerichtlichen Verfahren

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Nach dem BFH, Beschluss vom 30.07.1997 kann ein Beteiligtenwechsel trotz Zuständigkeitswechsels bei einer Verfahrensfortführung durch das bisher zuständige Finanzamt zwar aufgehalten werden. Dies setzt allerdings einen Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit voraus, der Gegenstand einer Vereinbarung nach § 26 Satz 2 AO sein kann. Ein Wechsel in der sachlichen Zuständigkeit ist vom Tatbestand des § 26 AO nicht erfasst.

§ 19 Abs. 6 Satz 1 AO und die auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassene Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung werden entsprechend ihrem Wortlaut (s.a. § 1 EStZustV) und der systematischen Stellung (Zuordnung zu §§ 17 ff. AO) ausdrücklich als Regelungen der örtlichen Zuständigkeit bezeichnet und verstanden. Kern der Regelung ist jedoch, dass die sachliche Kompetenz von einschlägig befassten Finanzämtern räumlich abweichend abgegrenzt wird: Es geht um eine Zuständigkeitskonzentration beim Finanzamt … für die in § 1 EStZustV angeführten Einkünfte, „um vorhandenes Fachwissen und Ressourcen sinnvoll einzusetzen“. Damit wird dem Finanzamt … eine (ausschließliche) sachliche Zuständigkeit für die Fälle der „(Nur-)Auslandsrentner“ zugewiesen. Das bewirkt die Übertragung von Verwaltungsaufgaben zum Zwecke einer Zentralisierung und rechtfertigt die Gleichbehandlung mit einem Organisationsakt i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung.

Der Verfahrensmangel bezieht sich auf das angefochtene finanzgerichtliche Urteil und nicht auf die Prozessführung im Revisionsverfahren. Daher wird der Mangel nicht dadurch geheilt, dass das Finanzamt im Revisionsverfahren eine Prozessvollmacht des Finanzamts … vorgelegt hat.

Auch dieser Verfahrensmangel ist von Gerichts wegen zu beachten. Er führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Das Finanzgericht wird im Rahmen seiner fortbestehenden Zuständigkeit (§ 38 Abs. 1, § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) nunmehr gegen die bereits vor Klageerhebung sachlich zuständig gewordene Behörde zu entscheiden haben.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. August 2014 – I R 43/12


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